Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEDAK GmbH („AGB“)

Stand 08.07.2024

Präambel

GEDAK GmbH, Mühlhauser Straße 157, 47906 Kempen (im Folgenden „GEDAK“ oder „Auftragnehmer“) bietet Kunden (im Folgenden „Kunde“ oder „Auftraggeber“) ein umfassendes Angebot verschiedener Leistungen an.

Als Softwareunternehmen entwickeln wir Software für die Herausforderungen der Digitalisierung unserer Kunden. Unser breites technologisches Fachwissen in Softwareentwicklung, Integration, Analytics bis hin zu Cloud & Infrastruktur, machen uns zu einem starken Partner der Digitalisierung.

Am Firmensitz in Kempen entwickeln wir gemeinsam die besten Lösungen von der Strategie bis zum Betrieb und sind miteinander erfolgreich.

Kapitel A. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bildet den Rechtsrahmen für die Lieferung und Erbringung aller Leistungen, während die weiteren Kapitel spezifische Regelungen für die jeweiligen Leistungsarten beinhalten. Spezielle Regelungen finden sich daher für Softwareentwicklung, Services, Managed Services, Hard- und Softwarekauf sowie Schulungen/Training.

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

  1. Sämtliche Regelungen dieser AGB der GEDAK enthalten die zwischen dem Kunden und GEDAK ausschließlich geltenden Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden, sofern und soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Die Bedingungen unter Kapitel A. gelten für alle Leistungen von GEDAK, die besonderen Bedingungen unter den Kapiteln B. bis G. gelten jeweils zusätzlich für die einzelnen Leistungen. Verträge werden ausschließlich mit Gewerbekunden, d. h. Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt GEDAK nicht an, es sei denn, GEDAK hat zuvor ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Leistungstermin

  1. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen.
  2. GEDAK ist zu für den Kunden zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 3 Lieferungen mit Auslandsbezug

  1. Erbringt GEDAK Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung insbesondere nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt. Die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung sind vom Kunden sicherzustellen und auf Verlangen von GEDAK nachzuweisen; insbesondere kann eine Ausfuhr oder Verbringung nach US-, EU- oder nationalen Ausfuhrvorschriften genehmigungspflichtig sein. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Exportvorschriften auch dann gelten, wenn die Informationen über Kommunikationsnetze (z. B. per E-Mail oder File-Transfer) ins Ausland übertragen werden.
  2. Abweichend von Bestimmungen aus § 5, werden Lieferungen von Hard- und/oder Software ins Ausland nur gegen Bezahlung mit Vorkasse durchgeführt. Dazu werden alle anfallenden Kosten für den Versand und die Zahlung der bestellten Leistungen dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 4 Leistungsbeginn, -dauer und Kündigung

  1. Leistungen beginnen zu dem im Angebot festgelegten Zeitpunkt.
  2. Sofern eine Laufzeit nicht vereinbart wurde, kann bei einer Leistung über eine unbestimmte Dauer eine ordentliche Kündigung jeweils mit der Frist von 3 Monaten zum Quartalsende erfolgen.
  3. Bei vereinbarter Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis nach deren Ablauf um die Mindestlaufzeit, wenn es nicht schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt wird.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach zweimaliger Aufforderung den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Des Weiteren liegt ein solcher Grund insbesondere auch dann vor, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist, der Kunde sonst schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt oder bei der Nutzung der Leistungen gegen Strafvorschriften verstößt oder diesbezüglich dringender Tatverdacht besteht.
  5. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Kündigung mittels E-Mail nicht der Schriftform entspricht.

§ 5 Vergütung und Aufrechnung

  1. Preise sind Nettopreise, sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein.
  2. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung von GEDAK und ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, wobei Wechsel und Schecks ausgeschlossen werden. Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. GEDAK ist befugt, nach Vertragsschluss für sie eintretende Mehrbelastungen (z. B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen, Devisenkursänderungen etc.) an den Kunden weiter zu berechnen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als 3 (drei) Monate liegen.
  4. Monatlich geschuldete Vergütungen sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zahlbar.
  5. Der Kunde ist zu der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind, nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene, oder bestrittene, aber entscheidungsreife oder durch GEDAK ausdrücklich anerkannte Forderungen berechtigt.
  6. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich, ist GEDAK berechtigt, zugesagte Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 6 Gewährleistung, Garantie, Rügepflicht

  1. Der Kunde wird GEDAK auftretende Mängel unverzüglich schriftlich unter Angabe aller dem Kunden zur Verfügung stehenden, für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitteilen.
  2. GEDAK ist im Rahmen der Nacherfüllung nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.
  3. Die Gewährleistungspflicht von GEDAK entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriffe des Kunden (z. B. Veränderung der Implementierung), durch von ihm bereitzustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht von GEDAK zu verantwortende Systemumgebung verursacht sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind.
  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch GEDAK nicht. Eine durch den Hersteller geleistete Garantie gibt GEDAK an den Kunden weiter. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Garantiebedingungen des Herstellers. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller wenden und  dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten. Im Falle der Geltendmachung gegenüber dem Hersteller wird der Kunde auch GEDAK informieren und über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller berichten.
  5. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie offensichtlich erkennbare Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 (sieben) Tage nach Auslieferung, bei GEDAK möglichst schriftlich – wenn zumutbar in einer für GEDAK nachvollziehbaren Form – anzuzeigen.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 (zwölf) Monaten; dies gilt nicht im Fall von Arglist oder der ausdrücklich von GEDAK übernommenen Garantie für eine Beschaffenheit; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Erhalt der Ware, erfolgreicher Abnahme oder bei Dienstleistungen mit deren Erbringung.

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung von GEDAK für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Beschaffenheitsgarantien, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet GEDAK nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflicht, d. h. eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
  3. Sofern GEDAK mit einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist mangels individueller Regelung in der jeweiligen Auftragsbestätigung die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, stets jedoch auf 50.000 EUR pro Schadensfall, ins- gesamt auf 100.000 EUR pro Jahr beschränkt. Die Gesamthaftungsobergrenze für solche durch einfache Fahrlässigkeit verletzten wesentlichen Vertragspflichten beträgt 250.000 EUR.
  4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet GEDAK nicht für jedwede indirekten Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn, nicht erzielte Einsparungen). Die hier und in den Absätzen (2) und (3) niedergelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer Haftung von GEDAK gemäß Absatz (1).
  5. Außer im Falle der Erbringung von Managed Services von GEDAK nach Kapitel D. und soweit diese Leistungen auch die Sicherung von Daten beinhalten, haftet GEDAK nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände mindestens täglich in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von GEDAK für den Verlust von Daten wird darüber hinaus außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
  6. Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist GEDAK zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Stromausfälle, behördliche Reisebeschränkungen, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selbst (z. B. Malware, Viren, Würmer, „Denial of Services- Attacken“, „trojanische Pferde“), die GEDAK auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.
  7. Wenn und soweit die Haftung der GEDAK ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der GEDAK.
  8. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

§ 8 Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gewissenhaften Erfüllung und Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Verletzt der Kunde diese Bestimmungen, so stellt er GEDAK von sämtlichen rechtlichen Folgen des Verstoßes frei. So- weit GEDAK im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten soll, werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abschließen.

Die GEDAK setzt fortschrittliche Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI) ein, um die Funktionalität und den Nutzen unserer Softwareprodukte zu optimieren. Diese Technologien können in verschiedenen Vorgelagerten Bereichen wie Datenanalyse und Prozessautomatisierung integriert sein. Eine Integration in Softwareprodukte erfolgt immer in Absprache mit dem Kunden im Vorfeld.

§ 9 Änderungen

  1. Wünscht der Kunde im Verlauf der Erbringung von Leistungen durch GEDAK nachträglich eine Änderung der ursprünglich festgelegten Leistung, so teilt er dies GEDAK unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mit. GEDAK wird nach Eingang eines Änderungsverlangens prüfen, ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden anschließend darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Vergütung und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Etwaiger durch die Prüfung des Änderungsverlangens sowie den Konsequenzen, die sich durch dessen Durchführung ergeben, entstehender Aufwand ist gesondert zu vergüten. Die Parteien werden sich sodann über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf die Leistungszeit und Leistungsvergütung abstimmen. GEDAK ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Wird über ein Änderungsverlangen keine schriftliche Einigung erzielt, wird der Vertrag ohne die im jeweiligen Änderungsverlangen begehrten Änderungen erfüllt.
  2. GEDAK ist berechtigt die vorliegenden Bedingungen zu ändern, wenn dies aufgrund von bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Entwicklungen, die nicht im Einflussbereich von GEDAK liegen und GEDAK auch nicht veranlasst hat, erforderlich ist, um das bei Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien bestehende Äquivalenzverhältnis wieder herzustellen und wesentliche Regelungsinhalte des Vertrages (z. B. Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung, Kündigung) hiervon nicht betroffen sind. Änderungen dieser Bedingungen sind auch dann möglich, wenn Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auftreten, die durch Lücken in diesen Bedingungen verursacht werden, z. B. dadurch, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erachtet. Die Änderung der Bedingungen wird dem Kunden 6 Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Hierauf wird der Kunde im Rahmen der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

§ 10 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen in jeglicher Form einschließlich aller Dokumente, Materialien, Zeichnungen, Daten, Artikel, Angebote von GEDAK etc., die zwischen den Parteien oder in deren Auftrag ein- schließlich ihrer verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Projekt offenbart wurden oder in Zukunft offenbart werden, unabhängig davon, ob eine Kennzeichnung als vertraulich erfolgt ist; ausgenommen sind solche Informationen, die eine vernünftige Person nicht als vertraulich ansehen würde. Hierzu gehören insbesondere alle Informationen über Abläufe, Einzelheiten zur Organisation und Geschäftsbeziehungen so- wie Dateien, Unterlagen, kommerzielle Parameter, Berechnungen, Unternehmenskennzahlen, Umsätze, Einkaufspreise, Softwarearchitektur, Konzepte sowie Know- how, jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen aller Art, Notizen, Dokumente, E-Mails und Datenträger etc. inklusive der vor- liegenden Vereinbarung. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ ist grundsätzlich weit zu fassen und umfasst alle nicht öffentlich verfügbaren Informationen über GEDAK. Auf die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird ergänzend verwiesen
  2. GEDAK ist berechtigt, die Lizenzprogramme mit Schutzeinrichtungen gegen missbräuchliche Nutzung zu versehen.

§ 11 Abwerben von Mitarbeitern

  1. Der Kunde verpflichtet sich für die Laufzeit des Projektes und darüber hinaus für 12 (zwölf) Monate nach Kündigung oder Fertigstellung, keine Mitarbeiter von GEDAK abzuwerben, die an der Bereitstellung der Leistung beteiligt sind.
  2. Der Kunde unterlässt insbesondere ein aktives Abwerben von Mitarbeitern von GEDAK. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers ihren Arbeitgeber grundsätzlich frei wählen können, sodass während oder nach der Auftragsabwicklung nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter des Auftragnehmers ihr Arbeitsverhältnis bei GEDAK kündigen und vom Kunden übernommen werden.
  3. Übernimmt der Kunde einen von GEDAK zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter in ein Anstellungsverhältnis, so steht GEDAK ein nach der Dauer des Einsatzes gestaffeltes Vermittlungshonorar zu.
  4. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate 15% des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 12% des Jahresbruttoeinkommens, nach 6 Monaten 9% des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5% des Jahresbruttoeinkommens und nach 12 Monaten erheben wir keine Vermittlungsgebühr mehr (Jahresbruttogehalt = Arbeitsentgelt des Mitarbeiters im neuen Arbeitsverhältnis beim Kunden brutto ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer).
  5. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar besteht unabhängig davon, ob eine mitarbeiterseitige Bewerbung beim Kunden oder eine aktive Ansprache seitens des Kunden erfolgte. Das Vermittlungshonorar stellt insbesondere eine Kompensation für die Einstellungs- und Ausbildungskosten des Mitarbeiters dar.
  6. Die Regelung in § 11 Absatz (3) gilt auch, wenn der Kunde den Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung des Einsatzes des Mitarbeiters bei dem Kunden in ein Anstellungsverhältnis übernimmt, es sei denn, die Begründung des Anstellungsverhältnisses beruht nicht auf dem Einsatz des Mitarbeiters bei dem Kunden.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, GEDAK über das Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses mit dem Mitarbeiter des Auftragnehmers und über die Höhe des Jahresbruttoeinkommens unverzüglich zu informieren.
  8. Das Vermittlungshonorar wird vom Auftragnehmer nach dem Zustandekommen des Anstellungsverhältnisses in Rechnung gestellt und ist spätestens 14 (vier- zehn) Kalendertage nach Zugang ohne Abzug fällig.

§ 12 Referenzierbarkeit und Werbung

  1. Der Auftraggeber stimmt einer Referenzierbarkeit in Form von Customer Success Storys, Projektberichten, Erwähnung als Referenzkunde in GEDAK-Angeboten, Nennung als GEDAK-Kunde und Nennung als GEDAK-Kunde mit seiner Marke bzw. Logo des Auftraggebers zu.
  2. Solange der Auftraggeber nicht GEDAK gegenüber schriftlich widerspricht, ist GEDAK berechtigt, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Auftraggeber Newsletter, sonstige Angebote und Werbung aus dem Bereich der Beauftragung von GEDAK über die GEDAK bekannt gegebene Mailadresse zu übersenden.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Sämtliche Vertragsverhältnisse unter- liegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts(CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von GEDAK. GEDAK kann darüber hinaus auch am Sitz des Kunden klagen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend hiervon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Zur Wahrung der Schriftform genügt nicht die Übermittlung per Fax oder E-Mail, es sei denn, diese AGB sehen ausdrücklich die Textform als ausreichend vor.

B. Besondere Bedingungen für Softwareentwicklung

§ 1 Leistungen zur Planung und Erstellung des Werks

  1. GEDAK erbringt Planungs- sowie Erstellungsleistungen im Bereich der Softwareentwicklung, auf die Werkvertragsrecht Anwendung findet.
  2. Sofern Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen Gegenstand der Leistung sind, so richten sich diese je nach Eigenart nach den Kapiteln C. oder D.

§ 2 Leistungsabwicklung

  1. Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung gemäß Vertrag ergeben, detailliert GEDAK diese mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellt ein Feinkonzept und legt es dem Auftraggeber vor, der es innerhalb von 2 (zwei) Wochen genehmigen soll. Sofern diese Frist nicht für eine Prüfung ausreicht, hat der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Das Feinkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
  2. GEDAK stellt in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen, voraussichtlichen und unverbindlichen Zeit- und Arbeitsplan auf, der bei Bedarf fortgeschrieben wird. GEDAK unterrichtet den Auftraggeber anhand dieses Plans auf dessen Wunsch regelmäßig über den Stand der Arbeiten.
  3. Haben die Vertragsparteien die Vorlage von Zwischenergebnissen vereinbart, teilt GEDAK diese, sobald sie vorliegen, dem Auftraggeber mit. Diese Zwischenergebnisse gelten innerhalb von zwei Wochen als genehmigt, falls der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht oder anzeigt, dass er einen längeren Zeitraum zur Überprüfung der Zwischenergebnisse benötigt.
  4. GEDAK ist berechtigt, entsprechend qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung zu schaffen und die erforderliche Infrastruktur, wie Projektraum, Telekommunikationsanbindung, Systemkapazität, Büroeinrichtung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Zur-Verfügung-Stellung geeigneter Mitarbeiter, beispielsweise zum Testen von Software. Der Auftraggeber ist weiter dafür verantwortlich, dass spätestens zum Zeitpunkt der Programmübergabe und/oder Installation der Software sachkundiges Personal für den Einbau der Software in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht.
  2. Auftraggeber und GEDAK benennen jeweils einen Projektleiter. Der Projektleiter des Auftraggebers muss in der Lage sein, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Entscheidungen selbst zu treffen oder herbeizuführen. GEDAK ist verpflichtet, den Projektleiter des Auftraggebers einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. Der Auftraggeber wird sich seinerseits nur an den benannten Projektleiter der GEDAK wenden und den übrigen Mitarbeitern der GEDAK keine Weisungen erteilen.
  3. Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt.

§ 4 Abnahme

  1. Im Fall der Abnahme hat der Kunde nach Bereitstellung der Leistung oder Anzeige der Fertigstellung das Leistungsergebnis auf seine Vertragsgemäßheit zu prüfen und unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen („Abnahmefrist“), die Abnahme zu erklären oder festgestellte Mängel mit konkreter Fehlerbeschreibung mitzuteilen, wobei unwesentliche Mängel (Produktivbetrieb möglich mit Komfortabilitätseinbußen oder kleinen Workarounds) nicht die Abnahme verhindern. Nach Ablauf dieser Abnahmefrist gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt.
  2. Ist der Auftrag in Teilaufgaben gegliedert, so hat nach Lösung jeder Teilaufgabe eine Abnahme der Teilleistung zu erfolgen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt mit Abnahme der letzten Teilleistung die Gesamtleistung als abgenommen.

§ 5 Nutzungsrechte

1. Definitionen

a) „Arbeitsergebnisse“ im Sinne dieser Bedingungen sind insbesondere Programmierungen in Objekt- und Quellcodeform, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Programmdokumentationen und Bedienungsanleitungen, sämtliche Script-Programmierungen, Designs, Entwürfe, Verfahren, Spezifikationen, Berichte und Konzepte.

b) „Individuell erstellte Arbeitsergebnisse“ sind die Arbeitsergebnisse bzw. sind diejenigen Bestandteile eines Arbeitsergebnisses, die GEDAK im Rahmen des Vertrages aufgrund einer spezifischen Vereinbarung in Text- oder Schriftform mit dem Kunden (ggf. unter Einschaltung Dritter), erstellt. Sie umfassen nicht solche Standard-Arbeitsergebnisse von GEDAK oder von Dritten, die in ein Arbeitsergebnis mit integriert wurden.

c) „Standard-Arbeitsergebnisse“ im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche nicht aufgrund einer spezifischen Vereinbarung mit dem Kunden von GEDAK entwickelte Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen.

2. Rechteeinräumung

a) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung erhält der Kunde an den von GEDAK für den Kunden individuell erstellten Arbeitsergebnissen, soweit diese gesondert gemäß Ziffer (1) lit. b) beauftragt sind, das einfache, übertragbare Recht, diese einschließlich eventueller Dokumentationen zeitlich und örtlich uneingeschränkt zu nutzen.

b) Für die im Rahmen dieses Kapitels B. überlassenen Standard-Arbeitsergebnisse räumt GEDAK dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares Recht zur Nutzung ein. Alle sonstigen Rechte an den Standard- Arbeitsergebnissen und nachträglichen Ergänzungen verbleiben bei GEDAK bzw. dem originären Lizenzgeber der Standard-Arbeitsergebnisse.

c) GEDAK ist berechtigt, das im Zuge und im Verlauf eines Projektes erarbeitete Know-how und die entwickelten Ideen, Methoden, Konzepte, Strukturen, Verfahren, Erfindungen, Entwicklungen, Prozesse, Entdeckungen, Weiterentwicklungen und sonstigen Informationen und Materialien ohne Rechenschaftspflicht und Entgeltverpflichtung in jeder geeigneten Form zu verwerten, sowohl für sich selbst als auch für seine anderen Kunden.

3. Die Nutzung Arbeitsergebnisse Dritter bzw. von Open Source Software richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechtsinhabers. Auf Wunsch werden die Lizenzbedingungen separat zur Verfügung gestellt. Bezieht der Lizenznehmer die Open Source Software direkt vom Rechtsinhaber, so erfolgt auch der Bezug der Lizenzbedingungen direkt beim Rechtsinhaber

§ 6 Einsatz von Open-Source-Software

  1. Für Open Source Bestandteile wird seitens GEDAK keine Haftung übernommen.
  2. GEDAK ist für Inhalte (z. B. Softwarecode, Bilder), die vom Kunden im Rahmen der Mitwirkungspflichten bereitgestellt werden, nicht verantwortlich und ist insbesondere nicht verpflichtet, diese auf etwaige Rechtsverstöße hin zu überprüfen.
  3. Der Kunde stellt GEDAK von der Haftung bei Verstößen frei.

C. Besondere Bedingungen für Services

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Services, die eine Unterstützung des Auftraggebers durch Berater der GEDAK vorsehen und auf die Dienstvertragsrecht Anwendung findet.
  2. Einzelheiten des Auftrages, wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Arbeitsleistungen ergeben sich aus dem Angebot von GEDAK, wenn diese nicht in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt sind.

§ 2 Dienste, Arbeitsort

  1. Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung für die Leitung seiner Projektdurchführung.
  2. Die Dienstleistung wird bei GEDAK durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich der Arbeitseinsatz am Ort des Auftraggebers vereinbart wird.
  3. Die Mitarbeiter von GEDAK treten in diesem Falle in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. GEDAK ist nach eigenem Ermessen jederzeit berechtigt, einen Mitarbeiter durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu ersetzen.
  4. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter. Der Ansprechpartner bzw. dessen Stellvertreter ist während des gesamten Projektzeit- raumes für die Vermittlung der fachlichen Anforderungen sowie die Abstimmung der Art und Weise und deszeitlichen Umfangs der Inanspruchnahme der Dienste des Auftragnehmers verantwortlich und befugt.

§ 3 Pflichten des Kunden

Der Kunde hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen zu schaffen, insbesondere die ggf. erforderliche Infrastruktur, wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Telekommunikationsanbindung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weitere Mitwirkungs- pflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt.

§ 4 Vergütung

  1. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird das Entgelt für die Dienstleistungen der GEDAK nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar) nach den Preisen im jeweiligen Angebot von GEDAK abgerechnet.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, hat die GEDAK zusätzlich zu dem Zeithonorar Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Reise-, Übernachtungskosten, Tagesspesen). Bei Reisen obliegt der GEDAK die Auswahl der Verkehrsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
  3. Die vereinbarten Preise unterliegen einer jährlichen Anpassung. Hierfür wird eine Preisanpassungsmöglichkeit nach den folgenden Regelungen vereinbart: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer Preise in angemessenem Umfang erhöhen kann, soweit die Mehrbelastungen nicht durch rückläufige Kosten vermindert werden und soweit durch diese Änderung die gestiegenen Personal- oder Materialkosten, Zuliefererkosten, Kostensteigerung aufgrund von Gesetzesänderung, weitergegeben werden.Die Erhöhung beträgt maximal 5 (fünf) % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer weist die Angemessenheit auf Verlangen des Auftraggebers nach. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 (fünf) %, so steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 1 (einem) Kalendermonat, gerechnet ab Erhalt der Mitteilung, zu. Eine angemessene Erhöhung der Vergütungen des Auftragnehmers kann erstmalig nach 12 (zwölf) Monaten nach Beginn der Leistungserbringung erfolgen. Die Preiserhöhung wird vorher durch den Auftragnehmer in Textform gegenüber dem Auftraggeber angekündigt. Eine Erhöhung wird 3 (drei) Monate nach ihrer Ankündigung wirksam. Der Auftraggeber akzeptiert diese Anpassung, sofern er nicht mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen zum Neuregelungszeitpunkt durch schriftliche Erklärung außerordentlich kündigt.

§ 5 Nutzungsrechte

Soweit nicht anders vereinbart räumt GEDAK dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung an von den Beratern erbrachten Zuarbeiten, falls diese urheberrechtlich geschützte Leistungsergebnisse sind, räumlich, zeitlich und auf die Nutzungsart unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, ein.

D. Besondere Bedingungen für Managed Services

GEDAK erbringt zudem „Managed Services Applications“ und „Managed Services Infrastructure“. Managed Services für Applikationen können die Wartung und Weiterentwicklung von operativen und dispositiven Anwendungssystemen umfassen. Managed Services Infrastructure können Dienste für die Betreuung und Wartung von Infrastrukturen beinhalten, die insbesondere auf Cloud-Lösungen basieren.

§ 1 Managed Services Infrastructure

GEDAK erbringt Dienste für den Betrieb von IT-Systemen, die Überwachung und Betreuung beinhalten. Hierfür bietet GEDAK auch IT-Infrastruktur in einer sicheren Service Cloud an. Einzelheiten des Auftrages, wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Arbeitsleistungen ergeben sich aus dem Angebot der GEDAK.

§ 2 Managed Services Application

  1. GEDAK erbringt Dienste zur Wartung, Weiterentwicklung und Modernisierung von Geschäftsanwendungen. Einzelheiten des Auftrages, wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Arbeitsleistungen ergeben sich aus dem Angebot der GEDAK.
  2. Supportzeiten und Service Level ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot der GEDAK.

§ 3 Sonstige Leistungen

GEDAK wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht Leistungen im Sinne der §§ 1, 2 dieser Bedingungen nach Kap. D. sind, durch gesonderte Beauftragung erbringen, soweit die Leistungserbringung für GEDAK zumutbar ist.

Dies gilt insbesondere für:

  1. Leistungen vor Ort beim Kunden, soweit diese nicht nach § 1 und § 2 erforderlich oder vereinbart sind. Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Servicezeiten von GEDAK vorgenommen werden. Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme erforderlich werden, gleich- gültig ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere von GEDAK nicht autorisierte Personen erfolgt sind.
  2. Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von GEDAK zu vertretende Umstände erforderlich werden.
  3. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines durch den Kunden bezogenen Updates/Upgrades/Releases notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände.
  4. Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Anforderungen des Kunden resultieren. Hierzu zählen insbesondere die Beratung des Kunden bei Anpassung und Erstellung von Anwendersoftware und/oder allgemeiner EDV-technischer Fragestellungen, die keinen Bezug zu der zu pflegenden Software aufweisen.
  5. Leistungen zur Implementierung oder Konfiguration von Systemen.

§ 4 Verfügbarkeit

  1. GEDAK gewährleistet die im jeweiligen Angebot angegebene Verfügbarkeit der Managed Services.
  2. Eine Garantie oder Gewährleistung für Managed Services Infrastructure, dass Server für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Software geeignet sind oder zur Verfügung stehen besteht nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich für diese Software oder eine konkrete Verfügbarkeit bereitgestellt werden.

§ 5 Pflichten des Kunden

Um eine zufriedenstellende Servicequalität zu erreichen, ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich. Folgende, nicht abschließend aufgeführte, Mitwirkungspflichten werden daher vereinbart:

  1. IT-erfahrene Mitarbeiter des Kunden sind während der Servicezeiten erreichbar.
  2. Die Meldung eines Problems erfolgt kundenseitig durch qualifiziertes Fachpersonal und ist bereits vorqualifiziert.
  3. Der Kunde wird bei Störmeldungen die aufgetretenen Symptome, die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und GEDAK eine Störung unter Angabe von für die Beratung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen Nutzer, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen melden.
  4. Festgestellte Störungsmeldungen sind möglichst zu dokumentieren und an GEDAK zu übermitteln.
  5. Der Kunde hat GEDAK im Rahmen seiner Möglichkeiten und im erforderlichen Umfang bei der Suche nach der Fehlerursache zu unterstützen.

Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt.

§ 6 Vergütung

  1. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird das Entgelt für die Dienstleistungen der GEDAK sowie für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar) und nach den Preisen im jeweiligen Ange- bot abgerechnet.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Kapitel C. § 4 entsprechend.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

  1. Vereinbarungen über Managed Services haben eine Grundlaufzeit von 12 (zwölf) Monaten. Wird die jeweilige Vereinbarung über Hardware- und/oder Softwarepflege nicht mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert sich diese um ein weiteres Jahr.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigt der Kunde wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes, der von GEDAK zu vertreten ist, so wird GEDAK bereits gezahlte Pflegevergütungen anteilig erstatten.

E. Besondere Bedingungen für Hardware- und Softwarekauf

Der Kunde kann mit GEDAK einen Kaufvertrag über die Lieferung von – in der Auftragsbestätigung näher bezeichneter – Hard- und/oder Software schließen. Installations-, Pflege-, Wartungs- oder sonstige Dienstleistungen sind nicht Gegenstand eines Kaufvertrages über Hardware oder Software und sind gesondert mit GEDAK zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 1 Hardware

Der Lieferort und Leistungsbestandteile der Hardware werden im jeweiligen Angebot festgelegt.

§ 2 Software

  1. Die Übermittlung von Software kann – je nach individueller Regelung in der Auftragsbestätigung – per Download aus dem Internet, per Datenträger oder per elektronischer Übersendung an den Kunden erfolgen. Die Überlassung der Software beinhaltet eine Dokumentation – entweder in ausgedruckter Form oder elektronisch.
  2. Lizenzmaterial wird in ausführbarer Form (Objektcode) zusammen mit einer Benutzerdokumentation bereitgestellt. Eine Überlassung des Quellcodes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des Lizenzmaterials auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 3 Beschaffenheit

Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist für die Beschaffenheit der Hard- oder Software abschließend maßgeblich. Eine über die Benutzerdokumentation hinausgehende Beschaffenheit von Hard- oder Software wird durch GEDAK nicht geschuldet. Aus Äußerungen von GEDAK, ihren Mitarbeitern oder Gehilfen, insbesondere in der Werbung, kann keine weitergehende Beschaffenheit der Software hergeleitet werden. Soweit Erklärungen oder Äußerungen zur Beschaffenheit von Hard- oder Software zum Gegenstand eines Auftrages gemacht werden sollen, wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Berater, Entwickler und sonstige Außendienstmitarbeiter dazu nicht ermächtigt sind. Die Einbeziehung solcher zusätzlicher Beschaffenheitsangaben bedarf daher der schriftlichen Bestätigung durch GEDAK.

§ 4 Liefertermine

  1. Lieferfristen/Liefertermine sind nur bei schriftlicher Zusage durch GEDAK verbindlich. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Kunde geschuldete Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
  2. Liefertermine/Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung aus einem kongruenten Deckungsgeschäft sowie glücklicher Ankunft. Unverschuldete Ereignisse (z. B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung, ganze oder teilweise Produktionseinstellung/Liefereinschränkung des Herstellers usw.), welche die Belieferung von GEDAK oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern, befreien GEDAK für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Wird GEDAK die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse schließlich dauerhaft unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit noch unerfüllt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  3. Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er GEDAK erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 (dreißig) Tagen gesetzt hatte, es sei denn, dies wäre unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber unzumutbar. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt GEDAK mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Produktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet GEDAK Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mietgeräte für die Dauer der Reparatur.
  2. Für Software unterliegt die letzte vom Kunden übernommene Programmversion der Gewährleistung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt an den erworbenen Produkten

  1. GEDAK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor. An der Software erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.
  2. Dem Kunden ist es gestattet, die Hardware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für GEDAK.
  3. Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwirbt GEDAK das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die dadurch herbeigeführte Wertsteigerung erhebt GEDAK keinen Anspruch.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie die gemäß §§ 946 bis 950 BGB im Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware der GEDAK gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuers, Diebstahls, Wassers oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und der GEDAK auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen – ggf. anteilig, d.h. entsprechend dem Anteil am Miteigentum – anGEDAK ab. Diese nimmt die vorstehende Abtretung hiermit an.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde GEDAK unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Kunde hat die Interventionskosten der GEDAK zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  6. Verweigert der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig, oder ist über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder ist eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben worden, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In diesen Fällen ist GEDAK berechtigt, bereits gelieferte Ware aus dem Eigentumsvorbehalt nach der Ausübung eines Rücktrittsrechtes zurückzufordern.
  7. Darüber hinaus kann GEDAK die Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Rücktransport, Wertminderung etc.) verlangen.

§ 7 Nutzungs- und Lizenzrechte

Für den Erwerb von Software gelten die Nutzungs- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der erworbenen Hardware und/oder Software informiert und trägt daher das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
  2. Es obliegt dem Kunden – sofern nicht gesondert vereinbart – die Hard- und/oder Software nach Erhalt zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde testet die Hard- und/oder Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.
  3. Weitere Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten können sich aus dem jeweiligen Angebot ergeben.

F. Besondere Bedingungen für Schulungen/ Training

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. GEDAK bietet ihren Kunden sowohl allgemeine Schulungen im Rahmen eines Schulungsprogrammes als auch für den Kunden individualisierte Trainings an.
  2. Individualisierte Trainings werden in enger Abstimmung mit dem Kunden und nach seiner fachlichen Maßgabe erbracht.

§ 2 Dienste, Anforderungen an Rollen, Arbeitsort, Leistungsausschluss

  1. Eine genaue Terminierung von Trainings wird nach Beauftragung gemeinsam getroffen.
  2. Das Training wird nach Absprache am Standort von GEDAK oder beim Kunden durchgeführt.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Namen der Teilnehmer sind rechtzeitig vor dem Training, spätestens aber eine Woche vorher, GEDAK mitzuteilen. Mit Beauftragung ist ebenfalls mitzuteilen, ob und wie viele Druckversionen der Unterlagen gewünscht werden.
  2. Für den Fall, dass das Training in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, gilt, dass der Kunde die Büro-/Schulungsräume mit adäquater Ausstattung und den notwendigen Zugang zu den kundeneigenen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen zur Verfügung stellt. Für jeden Workshop-Teilnehmer muss die Bereitstellung eines Rechners mit ausreichendem Arbeitsspeicher und freiem Festplattenspeicherplatz er- folgen. Die genauen Anforderungen sind dem Angebot zu entnehmen. Der Kunde erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für GEDAK kostenfrei.

§ 4 Vergütung

Ein Schulungs- bzw. Trainingstag umfasst den im jeweiligen Angebot definierten Umfang einschließlich Pausenzeiten. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Durchführung.

§ 5 Stornierung

  1. Stornierungen sind nur in schriftlicher Form möglich, wobei Textform ausreichend ist. Eine kostenlose Stornierung durch den Kunden kann spätestens bis zum 7. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden.
  2. Erfolgt eine Stornierung zwischen dem 1. – 6. Kalender- tag vor Veranstaltungsbeginn, werden 50 (fünfzig) % der Teilnahmegebühr fällig.
  3. Im Falle einer späteren Stornierung wird die gesamte Teilnahmegebühr erhoben. Eine Übertragung der Teilnahme auf einen Ersatzteilnehmer ist jedoch kostenfrei möglich.

§ 6 Programmänderung

Bei einer geringeren als der jeweils angegebenen Mindestteilnehmerzahl für Schulungen behält sich GEDAK die Änderung des Programms bzw. die Absage von Veranstaltungen vor. Der Kunde wird frühestmöglich informiert. Erfolgt seitens GEDAK eine Veranstaltungsabsage, so erfolgt keine Berechnung der Veranstaltungsgebühr.

Kontakt

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

    GEDAK Logo

    GEDAK GmbH

    Mülhauser Str. 157
    47906 Kempen

    +49 (0) 2152 9940-0
    info@gedak.de

    Social Media